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Nebenkostenvorauszahlungen

Ein Vermieter kann Vorauszahlungen auf die Mietnebenkosten nicht mehr verlangen, wenn er diese innerhalb von 12 Monaten nicht abgerechnet hat. In diesem Fall ist ihm auch die Aufrechnung mit Ansprüchen des Mieters (Kaution) verwehrt.

Amtsgericht Mitte, Urteil vom 08.04.1997 - 10 C 807/96 -

Der Mieter hatte das Mietverhältnis zum Ende September 1995 gekündigt. Nach Ablauf eines halben Jahres verlangte er vom Vermieter die gezahlte Kaution zurück. Der Vermieter berief sich unter anderem darauf, daß der Mieter für das Jahr 1993 mit den Vorauszahlungen auf die Heizkosten und auf die Betriebskosten im Rückstand sei und erklärte insoweit die Aufrechnung.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, daß der Vermieter jedenfalls dann nicht mehr mit nicht gezahlten Vorschüssen auf die Betriebskosten aufrechnen darf, wenn er mittlerweile hätte abrechnen und den Ausgleichsbetrag feststellen können. Das war im vorliegenden Fall nicht geschehen. Zwar sei in der Betriebskostenumlageverordnung eine Abrechnungsfrist nicht vorgesehen, insoweit könne jedoch auf die Bemessung der Abrechnungsfrist des § 20 Abs. 3 Neubaumietenverordnung zurückgegriffen werden. Denn es sei anerkannt, daß der Mieter innerhalb angemessener Frist die Abrechnung der Nebenkosten verlangen kann. Der in § 20 Abs. 3 Neubaumietenverordnung genannte Zeitraum von zwölf Monaten nach Ende des jährlichen Abrechnungszeitraumes ist nach Ansicht des Gerichts auch für preisfreien Wohnraum angemessen.

Zu dem gleichen Ergebnis kommt das Gericht für den Anspruch des Mieters auf Abrechnung der Heizkosten. Auch hier sei ein Zeitraum von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes für die Abrechnung angemessen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Peter Werchan


Rechtsprechung A-Z | MieterEcho Nr. 263

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