MieterEcho
Nr. 263 - Juli/August

Bundestagung der alternativen Mietervereine und BMG gegen Mietrechtsvereinfachung auf Kosten der Mieter

        

Zweimal jährlich treffen sich die alternativen Mietervereine zu ihrer Bundestagung. Der Zusammenschluß, dem neben der Berliner MieterGemeinschaft mehr als 20 alternativen Mietervereine u.a. aus Hamburg, Dortmund, München oder Nürnberg angehören, besteht seit über 15 Jahren und repräsentiert mehr als 200.000 Mitglieder. Im April stand in Bielefeld die Diskussion über die Mietrechtsnovelle im Vordergrund. Obwohl die abschließende Beratung im Bundestag noch aussteht, ist ein weiterer Vorstoß im Nachgang zur Baugesetzbuchnovellierung, die derzeit das Ende für den sozialen Wohnungsbau einleutet, abzusehen.

Hinsichtlich der Mietvereinfachung sind zahlreiche Änderungen des Mietrechts geplant, die zum Teil sozial unausgewogen sind und deshalb von den alternativen Mietervereinen abgelehnt wurden. Zum Abschluß der Tagung kündigten alle TeilnehmerInnen Widerstand gegen jede Verschlechterung des sozialen Mietrechts an. Eine Reformierung zugunsten der Vermieter würde schnell zu einem unerwünschten Anstieg der Zahl der von Obdachlosigkeit bedrohten Personen führen, die unverhältnismäßig steigende Mieten nicht mehr zahlen könnten.

Mietrechtsänderung nicht zu Lasten der Mieter

Die TeilnehmerInnen der Bundestagung verzichteten bewußt auf Vorschläge zur formellen Veränderung des Mietrechts. Sie stellten jedoch folgende, prinzipielle Forderungen zur Verbesserung des Mietrechts auf, die der beabsichtigten "Mietrechtsvereinfachung" und ihrer öffentlichen Diskussion entgegen treten. Der Katalog wird von den alternativen Mietervereinen getragen und von der Berliner MieterGemeinschaft unterstützt.

Mietpreis

Zur Vereinfachung sollte das Preisrecht im freifinanzierten Wohnungsbau einheitlich geregelt werden, und nicht wie bislang auf mehrere Gesetze verteilt sein. Die Einführung einer Mietdatenbank die in der Novelle vorgesehen ist, wird abgelehnt. Statt dessen sehen wir in der Mietdatenbank, eine weitere Verschlechterung zur Art der Datenerhebung im Rahmen des Mietspiegels, die sich noch stärker der Kontrolle entzieht, wie die Daten zustande kommen. Aufgrund der wesentlich höheren finanziellen Ressourcen der Vermieterseite werden diese die Datenbanken eher zu ihren Gunsten gestalten. Wir bedauern es sehr, daß der Mietpreis nicht gesetzlich festgelegt wird. Doch eine von uns geforderte Mietpreisbindung ist derzeit politisch nicht durchsetzbar. Daher sollte die Mietpreisbildung, wie bisher nach §2 MHG erfolgen, und nicht wie beabsichtigt zur freiverhandelbaren Masse werden. Dabei sollte allerdings die ortsübliche Vergleichsmiete aus dem Gesamtbestand ermittelt werden und nicht lediglich aus den Entgelten der letzten vier Jahre wie es derzeit Praxis ist bei der Erstellung der Mietenspiegel. Es ist nur zu deutlich, daß mit der Herausnahme der sogenannten Bestandsmieten nur die vergleichsweise teuren Neuvermietungen den Mietspiegel in die Höhe treiben sollen.

Die Kappungsgrenze soll einheitlich auf zehn Prozent festgelegt werden. Die Neuvermietungspreise sollen fest an die ortsüblichen Vergleichsmieten gekoppelt werden. Sofern die Vermieter die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als zehn Prozent überschreiten, soll die Mietpreisvereinbarung unwirksam sein. Es muß dem Mieter möglich sein, gegen überteuerte Mietforderungen erst nach Vertragsunterzeichnung vorzugehen. Auf jeden Fall sollte die Wuchergrenze gemäß dem Strafgesetzbuch auf 30 Prozent gesenkt werden. Die §§ 3 und 5 des Miethöhegesetzes (MHG), die den Vermietern die Möglichkeit zur Mieterhöhung bei Modernisierung bzw. gestiegenen Kapitalkosten geben, sollen ersatzlos gestrichen werden. Modernisierungsmaßnahmen lassen sich nach den allgemeinen Regeln zur Mieterhöhung erfassen. Der zuständige §5 MHG für Modernisierungsmaßnahmen ist in seiner Kompliziertheit darauf angelegt, in der Praxis nur zu Lasten der MieterInnen Anwendung zu finden,. So ist kaum bekannt, daß mit dieser Regelung auch ein Absenken der Miete möglich ist.

Betriebskostenabrechnungen sollen VermieterInnen spätestens ein Jahr nach Ablauf der Berechnungsperiode vorlegen. Spätere Nachforderungen sollen ausgeschlossen werden. Diese Regelung wird zu einer erheblichen Rechtsklarheit und zu Rechtsfrieden führen. Gleichzeitig sollten Grundsteuer sowie Sach- und Haftpflichtleistungen als Betriebskostenarten ersatzlos gestrichen werden. Die Möglichkeit, Staffel- und Indexmieten zu vereinbaren, soll ebenfalls wegfallen.

Kündigungsschutz

Die Kündigungsfrist für Mieter sollte unabhängig von der bisherigen Dauer des Mietvertrages als zwingendes Recht nur drei Monate betragen. Für die VermieterInnen sollte es bei den bisherigen gestaffelten Kündigungsfristen bleiben, die dem Mieter ein geringes Maß an Sicherheit gewähren. Zeitmietverträge sollten nicht mehr erlaubt sein.

Eine ausdrücklich Normierung der Gründe für eine Eigenbedarfskündigung erscheint überflüssig. Es sollte statt dessen bei der allgemeinen Formulierung "berechtigtes Interesse" bleiben. Gefordert wird jedoch, daß eine Eigenbedarfskündigung innerhalb von zehn Jahren nach Abschluß eines Mietvertrages beziehungsweise nach jedem Eigentümerwechsel ausgeschlossen ist. Die Möglichkeit zur erleichterten Kündigung einer Einliegerwohnung soll es weiter geben, allerdings nur, wenn die Vermieter bei Vertragsabschluß ausdrücklich darauf hinweisen.

Bei fristlosen Kündigungen aufgrund eines Zahlungsverzuges soll der Zeitrahmen, für Mieter, in der sie eine Schonfristzahlung vornehmen könen, von einem auf zwei Monate verlängert werden. Mit diesen Forderungen stellen sich die alternativen Mietervereine gegen die Mietrechtsvereinfachung zu Lasten der Mieter.

ME


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