§§

Fehlerhafter Ausgangsmietzins

Ein Mieterhöhungsbegehren ist unwirksam, wenn der Ausgangsmietzins falsch angegeben ist und der Mieter aus diesem Grunde nicht erkennen kann, ob es dem Vermieter auf den Erhöhungsbetrag oder auf den Endbetrag ankommt.

AG Schöneberg, Urteil vom 18. Januar 1997 - 8 C 598/96 -

Im Dezember 1995 verlangte der Vermieter eine Mieterhöhung gem. § 4 MHG wegen gestiegener Betriebskosten um 42,90 DM auf insgesamt 917,95 DM zum 1.1.1996. Die Mieterin zahlte die Erhöhungsbeträge nicht. Der Vermieter begehrt mit der neuen Mieterhöhung vom 28. Mai 1996 die Zustimmung zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete gem. § 2 MHG von 917,95 DM um 173,02 DM auf 1.090,97 DM. Die Mieterin stimmte dem Mieterhöhungsverlangen nicht zu.

Das Gericht wies die Klage des Vermieters auf Zustimmung zu der Mieterhöhung ab. Das Mieterhöhungsbegehren vom 29. Mai 1996 war unwirksam, da es an einer ausreichenden schriftlichen Begründung fehlte. Zwar enthielt das Mieterhöhungsbegehren den Ausgangsmietzins, den Erhöhungsbetrag und den Endbetrag, es war jedoch in sich widersprüchlich, da der Ausgangsmietzins falsch angegeben war.

Die von der Mieterin nicht gezahlte Mieterhöhung vom Dezember 1995 wegen gestiegener Betriebskosten war unwirksam, da sie nicht hinreichend erläutert war. Aus diesem Grunde lag der vom Vermieter im Mieterhöhungsverlangen vom 28. Mai 1996 angegebene Ausgangsmietzins um 42,90 DM über der tatsächlich geschuldeten Miete. Für die Mieterin war in dieser Konstellation nicht erkennbar, ob sie auf die tatsächlich geschuldete geringere Ausgangsmiete den geforderten Erhöhungsbetrag in Höhe von 173,02 DM zahlen sollte, oder ob der Vermieter unabhängig vom Ausgangsmietzins den im Erhöhungsverlangen ausgewiesenen Endmietzins begehrt. Für ein wirksames Mieterhöhungsverlangen ist es jedoch erforderlich, daß ein Mieter dessen inhaltliche Berechtigung überprüfen kann bevor er diesem zustimmt.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Petra Hannemann


Rechtsprechung A-Z | MieterEcho Nr. 262

HTML-Auszeichnung © 1997 U. Pieper