MieterEcho
Nr. 261 - März/April 97

Leserfragen: Was tun bei Lärmbelästigung im Haus?

Was kann man gegen Dauerbelästigung, z.B. durch zu laute Musik von Nachbarn, unternehmen?

Die von Lärmbelästigung betroffenen Mieter /innen sollten in jedem Fall erst einmal das Gespräch mit dem Verursacher suchen. In vielen Fällen kann so ewas gütlich geregelt werden, denn manchmal weiß der »laute« Nachbar gar nicht, daß sein Lärm störend für andere ist. Dabei ist es durchaus hilfreich, ihn zu einem »Ortstermin« in seine Wohnung zu bitten, damit er sich selbst überzeugen kann. Beim zwischennachbarlichen Streitpunkt Lärmbelästigung sollten sich alle Beteiligten rücksichtsvoll bzw. tolerant verhalten und nicht aus den Augen verlieren, daß man auch schnell die Seite wechseln kann, also vom Lärmverursacher zum Lärmbetroffenen und umgekehrt wird.

Kann zu jeder Tageszeit Krach gemacht werden?

Abgesehen davon, daß alle Mieter/innen unnötigen Lärm vermeiden sollten, ist auf die Einhaltung der allgemeinen Ruhezeiten zwischen 13-15 Uhr sowie der Nachtruhe zwischen 22-7 Uhr zu achten. Während dieser Zeiten sollte sich alles auf Zimmerlautstärke abspielen.

Muß sich alles auf Zimmerlautstärke abspielen oder bestehen auch Ausnahmeregelungen?

Ja es gibt einige Ausnahmefälle. So ist es z.B. bei Feiern zu besonderen Anlässen zumutbar, daß die Mitmieter/innen einmal ein wenig gestört werden. Ab 22 Uhr ist aber auch in diesem Fall die Nachtruhe der Nachbar/innen zu respektieren. Wenn man eine Fete veranstalten möchte, sollte man vorher die Mitmieter/innen informieren und vielleicht mit ihnen sprechen. Am besten man lädt sie gleich ein. Einen Anspruch, einmal im Monat eine Fete veranstalten zu können, gibt es allerdings nicht.

Lärm durch gelegentliche Renovierungsarbeiten von Mitmieter/innen, verursacht z.B. durch eine Bohrmaschine oder eine Parkettschleifmaschine, muß hingenommen werden. Das gleiche gilt für Geräusche von Haushaltsgeräten wie Staubsauger und Waschmaschinen. Grundsätzlich sind jedoch beim Gebrauch dieser Geräte die allgemeinen Ruhezeiten und die Nachtruhe einzuhalten. Auch das Musizieren von Mitmietern gehört zu den Ausnahmefällen. Außerhalb der Mittagszeit darf täglich 1,5 bis 3 Stunden, je nach Instrument, bis 20 Uhr musiziert werden. Auf die »Qualität« der dargeboten Musik kommt es dabei allerdings nur sekundär an. Musizierende Mieter sollten jedoch Rücksicht auf ihre Nachbarn nehmen und zu Zeiten oder in Räumen spielen, wo die Nachbarn am wenigsten gestört werden.

Was kann man tun, wenn die Lärmbelästigung trotz mehrfacher Beschwerden nicht aufhört?

Wie gesagt, am besten ist es, man spricht zunächst mit den Verursachern. Erst wenn alle Versuche einer gütlichen Regelung gescheitert sind, sollten die betroffenen Mieter/innen zu anderen Mitteln greifen. Sie können die Ordnungsbehörden, in der Regel die Polizei, um Hilfe bitten. Liegt z.B. eine Störung der Nachtruhe zwischen 22 und 7 Uhr vor, so drohen den Verursachern Bußgelder. Die Mieter/innen können sich aber auch an den Vermieter wenden und von ihm verlangen, dafür zu sorgen, daß die Lärmbelästigung aufhört.

Die Gerichte halten Mietminderungen von 10-20% für gerechtfertigt, wenn die Lärmbelästigung z.B. so stark ist, daß der Mieter nicht schlafen kann. Auch Lärmbelästigungen, verursacht durch Diskotheken, Gaststätten oder benachbarten Baustellen, berechtigen zur Mietminderung.

In unserem Haus kann man alles aus der Nachbarwohnung mithören!

Bei mangelhafter Schallisolierung der Wohnung haben die Mieter/innen eine Anspruch auf Beseitigung dieses Mangels durch den Vermieter. Eine Wohnung ist z.B. nicht ausreichend schallisoliert, wenn Radio, Fernsehen, die vom Nachbarn mit normaler Lautstärke betrieben werden, oder Gespräche mitgehört werden können oder wenn sich ein ganz normaler Gang von einem Zimmer zum anderen in der darunterliegenden Wohnung übermäßig stark bemerkbar macht.

U.P.

 
MieterEcho-Archiv | Inhaltsverzeichnis Nr. 261

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