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Kündigungsfrist von "DDR - Mietverträgen"

War in einem alten "DDR - Mietvertrag" eine zweiwöchige Kündigungsfrist vereinbart, dann gilt diese zugunsten des Mieters fort.
 
AG Mitte, Urteil vom 10. Juni 1996 - 3 C 615/95 -
 
Die Mieter hatten am 1. Dezember 1985 einen Mietvertrag mit der Volkseigenen Wohnungsverwaltung Prenzlauer Berg als staatlichem Verwalter abgeschlossen. Der § 9 Ziff. 2 des Mietvertrages enthielt die folgende Regelung : "Für die Kündigung des Mietverhältnisses gilt eine Frist von 2 Wochen. Die Kündigung muß schriftlich erfolgen".
 
Der Vermieter konnte von den Mietern nur die Miete für die zwei Wochen nach Zugang der Kündigung verlangen, denn das Mietverhältnis wurde durch die Kündigung zu diesem Termin beendet.
 
Für Mietverhältnisse, die vor dem 3. Oktober 1990 geschlossen wurden, gelten ab dem Zeitpunkt des Beitritts die Vorschriften des BGB. Entsprechend den Regelungen der Art. 170,171 EGBGB gehen jedoch vertragliche Regelungen, die unter der Geltung des Zivilgesetzbuches (ZGB) der DDR geschlossen wurden, den Vorschriften des BGB insoweit vor, als sie nicht gegen zwingendes Recht verstoßen. Dies gilt auch für die im Mietvertrag vereinbarte zweiwöchige Kündigungsfrist, soweit sie die Kündigung des Mieters betrifft. Die gesetzlichen Kündigungsfristen des Vermieters werden durch diese Vereinbarung jedoch nicht verkürzt.
 
Das Gericht schließt sich der teilweise von anderen Gerichten vertretenen Auffassung, nach denen eine solche Klausel lediglich die Wiederholung des Wortlautes des ZGB ohne eigenen Regelungsgehalt sei, nicht an. Hierfür spricht schon der vom Wortlaut des § 120 Abs. 2 ZGB abweichende Vertragstext. Außerdem ist die Frist des § 120 Abs. 2 ZGB lediglich eine Mindestfrist gewesen, die durchaus verlängert werden konnte.
 
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Birgit Kleinspehn
 
Anmerkung
Die Weitergeltung der zweiwöchigen Kündigungsfrist für Mieter mit "DDR-Mietverträgen" ist in der Rechtsprechung und Rechtsliteratur umstritten.

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