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Anforderungen an eine Mieterhöhung

Eine Mieterhöhung gem. §2 MHG ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil der Eigentümer von der bevollmächtigten Hausverwaltung nicht genannt wird.
 
Ist neben dem Sondereigentum an der Wohnung zugleich eine im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Garage vermietet, muß die Mieterhöhungserklärung von allen Miteigentümern abgegeben werden.

 
Landgericht Berlin, Urteil vom 10. Januar 1996 - 65 S 131/94 -
 
Die Erhöhungserklärung des Vermieters der Eigentumswohnung war nicht bereits deshalb unwirksam, weil das Schreiben der Hausverwaltung nicht erkennen ließ, für welchen Eigentümer sie die Erklärung abgeben wollte. Zwar verlangte das Offenkundigkeitsprinzip, daß die Hausverwaltung die Erhöhungserklärung im Namen des Vermieters abgibt, der Name des Vermieters muß aber nicht genannt werden. Das gilt auch dann, wenn zwischendurch ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Der Mieter hätte allenfalls die Möglichkeit gehabt, die Erhöhungserklärung in entsprechender Anwendung des §174 BGB unverzüglich zurückzuweisen, da ihr keine Vollmacht beigefügt war. Zwar war der Mieter nicht über die Vollmacht, sondern über die Identität des Vermieters im Zweifel, der vorliegende Fall ist jedoch entsprechend zu beurteilen, da sich aus einer beigefügten Vollmachtsurkunde die Identität des Vermieters ergeben hätte. Die Mieterhöhungserklärung war jedoch unwirksam, weil sie nicht von allen Vermietern abgegeben wurde. Der Mieter hatte mit gleichem Mietvertrag eine Wohnung und eine Garage gemietet. Im Hinblick auf die Garage kam es jedoch nicht zu einem Eigentumsübergang auf den Erwerber der Eigentumswohnung. Da Gegenstand des Mietvertrages auch die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Garage war, hätte die Mieterhöhung nur durch alle Berechtigten wirksam erklärt werden können.
 
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Petra Hannemann

mietrechtliche Tips von A-Z | Rechtsprechung A-Z | MieterEcho Nr. 259

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