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Beseitigung von Taubenzecken
Bei Befall einiger Wohnungen mit Taubenzecken ist der Vermieter verpflichtet, das gesamte Haus von den Taubenzecken zu befreien und kann sich nicht darauf berufen, daß diese Maßnahme wirtschaftlich nicht zumutbar sei.
 
AG Tempelhof - Kreuzberg, Urteil vom 13. Dezember 1994 - 12 C 239 / 93 -
 
Das vom Mieter bewohnte Wohngebäude war sei 1990 von Taubenzecken befallen. Dem Vermieter war der Befall des Wohngebäudes mit den Taubenzecken bekannt. Er vertrat jedoch die Ansicht, eine Bekämpfung sei überhaupt nicht möglich oder setze wegen der mit damit verbundenen Gesundheitsrisiken die Entmietung des gesamten Gebäudes nebst Beschaffung von Ersatzwohnraum voraus, was ihm wirtschaftlich nicht zumutbar sei.
 
Der Sachverständige stellte fest, daß aufgrund des überaus starken Befalls wegen der gesundheitlichen Gefahren für die Bewohner eine baldige und umfassende Bekämpfung durch Fachkräfte erforderlich sei. Die Zeugenaussagen bestätigten, daß bereits mehrere Mieter des Hauses - mit zum Teil schweren gesundheitlichen Folgen - gebissen wurden.
 
Die Mietsache befand sich daher nicht im vertragsgemäßen Zustand. Auch wenn sich in der Wohnung eines einzelnen Mieters derzeit keine Taubenzecken befinden sollten, ist der Vermieter verpflichtet, das gesamte Haus von den Taubenzecken zu befreien, um ein Eindringen in die Wohnung des Mieters auszuschließen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist eine erfolgreiche Bekämpfung der Taubenzecken durch Fachkräfte möglich. Daß durch diese Maßnahmen die Opfergrenze des Vermieters überschritten werde ist nicht zu erkennen.
 
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Burkhard Draeger
 
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