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Kohleetagenheizung ist keine Sammelheizung
Eine auf Kohlebasis arbeitende Etagenheizung ist keine Zentralheizung im Sinne des § 12 MHG und rechtfertigt keine Erhöhung des Nettokaltmietszinses gem. § 12 MHG.
 
AG Hohenschönhausen, Urteil vom 5. März 1996 - 13 C 847/95 -
 
Der Vermieter verlangte vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 15% und begründete dies damit, daß sich in der Wohnung des Mieters eine von diesem eingebaute Gasetagenheizung befände. Darüber hinaus habe die Wohnung ursprünglich eine sogenannte Kohleetagenheizung enthalten, so daß die Voraussetzungen des § 12 MHG auch aus diesem Grunde gegeben sein.
 
Auf die vom Mieter eingebaute Gasetagenheizung kann der Vermieter sein Erhöhungsverlangen nicht stützen, da es sich hierbei nicht um einen von ihm zur Verfügung gestellten Wohnkomfort handelt.
 
Auch die ursprünglich in der Wohnung vorhandenen Öfen sind keine Zentralheizung im Sinne des § 12 MHG. Unter Zentralheizung ist eine Sammelheizung zu verstehen, bei der - unabhängig von der Energieart - an einer Stelle des Gebäudes oder der Wohnung ein Wärmeträger erwärmt wird, an den die Wohn- und Schlafräume angeschlossen sind.
 
Von dieser Definition wäre grundsätzlich auch eine Kohleetagenheizung erfaßt. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 12 MHG ist jedoch, daß eine 15% Erhöhung der Nettokaltmiete nur zulässig sein soll, wenn die Wohnung über einen bestimmten Wohnkomfort verfügt. Aus diesem Grunde ist eine Gleichstellung von automatisch betriebenen Heizungen wie Gasetagenheizungen oder Fernwärmeheizungen mit manuell zu betätigenden Kohleetagenheizungen ist nicht sachgerecht.
 
Denn bei einer automatisch betriebenen Heizung kann die gewünschte Innentemperatur jederzeit ohne Aufwand des Mieters erreicht werden, während bei einer manuell zu bedienenden Kohleetagenheizung der Mieter weiterhin mit dem Arbeits- und Zeitaufwand sowie der Schmutzentwicklung einer Ofenheizung belastet wird. Der Wohnkomfort einer Kohleetagenheizung ist daher nur geringfügig höher als bei einer Ofenheizung.
 
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Ingeborg Loch
 
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