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Einstweilige Anordnung wegen Modernisierungsmaßnahmen
Hat der Vermieter im Zuge von Modernisierungsmaßnahmen eine vermietete Wohnung widerrechtlich öffnen lassen und von der Strom- und Wasserversorgung abgetrennt, so besteht grundsätzlich die Besorgnis, daß er die Unverletzlichkeit anderer Wohnungen des gleichen Wohnhauses ebenfalls nicht respektieren wird.
 
AG Neukölln, Urteil vom 8. Februar 1996 - 6 C 240 / 95 -
 
Der Vermieter hatte im Zuge von Modernisierungsmaßnahmen versucht, durch Auftrag an einen Schlüsseldienst unbefugt eine vermietete Wohnung in dem Wohnhaus zu öffnen und konnte lediglich im letzten Augenblick durch die Polizei daran gehindert werden. Darüber hinaus hatte er die Strom- und Wasserversorgung zu einer anderen Wohnung ohne Zustimmung des dortigen Mieters gekappt.
 
Die Wohnung des klagenden Mieters wurde noch nicht beeinträchtigt, auch gab der Vermieter im Prozeß an, daß dies nicht beabsichtigt sei.
 
Das Gericht hat der Klage des Mieters auf Unterlassen dennoch stattgegeben. Ein Unterlassensanspruch könne sich auch dann ergeben, wenn es noch zu keinerlei Beeinträchtigungen gekommen sei. Ausschlaggebend sei in diesem Zusammenhang die Besorgnis einer zukünftigen Beeinträchtigung.
 
Diese könne sich auch daraus ergeben, daß der Vermieter in rechtswidriger Weise andere Wohnungen des Wohnhauses habe öffnen wollen, weil der dortige Mieter auf die Aufforderung, den Bauarbeitern Zutritt zu der Wohnung zu verschaffen, nicht reagiert habe. Die Maßnahme habe auch nicht durch die längere Abwesenheit des dortigen Mieters entschuldigt werden können. Entsprechendes gelte für das Entfernen der Strom- und Wasserversorgung.
 
Auch wenn die Wohnung des klagenden Mieters noch nicht betroffen gewesen sei, müsse daher davon ausgegangen werden, daß der Vermieter die beabsichtigte Modernisierung ohne Rücksicht darauf fortsetzt, ob der betreffende Mieter der Modernisierung zugestimmt hat, oder rechtskräftig zur Duldung verurteilt wurde.
 
Der Verurteilung stand schließlich auch nicht entgegen, daß nicht die Geschäftsführerin der beklagten Vermieterin - eine GmbH - sondern deren Ehemann das Öffnen der Wohnung veranlaßt hatte.
 
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Markus Willkomm
 
mietrechtliche Tips von A-Z | Rechtsprechung A-Z | MieterEcho Nr. 257