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Beschaffenheitszuschlag bei Reparatur durch den Mieter
Vereinbaren der Mieter und der Vermieter, daß die vom Mieter finanzierte Erneuerung der Fenster nicht für Mieterhöhungen herangezogen wird, dann gilt dies auch für den sogenannten „Beschaffenheitszuschlag”.
 
AG Lichtenberg, Urteil vom 8.3.95 - 6 C 4/95
 
Der Mieter hatte in Übereinstimmung mit dem Vermieter auf eigene Kosten die Fenster restaurieren lassen. In diesem Zusammenhang schloß er mit dem Vermieter eine Vereinbarung, daß im Hinblick auf die Erneuerung der Fenster Mieterhöhungen für die Dauer des Mietverhältnisses ausgeschlossen seien.
 
Unter diesen Voraussetzungen darf der Vermieter auch keine Zuschläge wegen der Beschaffenheit der Mietwohnungen verlangen. Zwar seien die sogenannten „Beschaffenheitszuschläge” keine Mieterhöhungen im eigentlichen Sinne, dennoch wirke die Erhebung der Beschaffenheitszuschläge für den Mieter faktisch wie eine Mieterhöhung.
 
Bei der Auslegung der Vereinbarung müsse davon ausgegangen werden, daß der juristische Laie die Vereinbarung dahin verstehe, er müsse wegen der restaurierten Fenster keine höhere Miete zahlen. Darüber hinaus wurde die Vertragsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters verwendet. so daß Unklarheiten zu dessen Lasten gingen.
 
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Ingeborg Loch
 
mietrechtliche Tips von A-Z | Rechtsprechung A-Z | MieterEcho Nr. 257