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Betriebskosten

Verständlichkeit und Erläuterung


Die Betriebskostenabrechnung muss für die Mieter/innen verständlich und nachvollziehbar sein. Der BGH hat in einem Grundsatzurteil (Urt. v. 23.11.1981, AZ: VIII ZR 298/80) dargelegt, dass sie folgende Mindestangaben enthalten muss:

  1. eine Zusammenstellung der Gesamtkosten,
  2. die Angabe und Erläuterung des zugrunde gelegten Verteilerschlüssels,
  3. die Berechnung des jeweiligen Anteils des Mieters/der Mieterin und
  4. die Auflistung der geleisteten Vorauszahlungen.

Vorjahreswerte müssen nicht aufgeführt werden. Daher sollten Sie die Betriebskostenabrechnungen immer aufbewahren, damit Sie die Kosten vergleichen und Kostensteigerungen aufdecken können.

 

Zusammenfassend gesagt ist eine Betriebskostenabrechnung dann verständlich und formell ordnungsgemäß, wenn „der durchschnittliche Mieter in der Lage ist, die Art des Verteilerschlüssels der einzelnen Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an den Gesamtkosten rechnerisch nachzuprüfen“ (BGH, Urt. v. 19.11.2008, AZ: VIII ZR 295/07). Ist das nicht der Fall, wird ein eventueller Nachzahlungsanspruch aus der Abrechnung erst gar nicht fällig - sprich: Mieter/innen müssen den Nachzahlungsbetrag nicht leisten.


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