1. Betriebskosten und Mietvertrag
4. Nettomiete mit Betriebskostenvorauszahlungen
Im Unterschied zur Brutto(kalt)miete wird neben der Nettomiete eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung geleistet. Über diese Vorauszahlungen ist nach § 556 BGB jährlich abzurechnen. Je nach dem Ergebnis der Abrechnung werden Nachforderungen gestellt (= Nachzahlung) oder Rückzahlungen geleistet (= Guthaben).
Die Vorauszahlungen sind nicht nur jährlich abzurechnen, mit ihnen ist auch wirtschaftlich umzugehen. Zudem dürfen nur für bestimmte im Gesetz ausdrücklich aufgeführte und unter Punkt 3 erläuterte Betriebskostenarten Vorauszahlungen vereinbart werden.
Mitunter sind die Formulierungen im Mietvertrag nicht präzise. Sollten Sie nicht sicher sein, ob Sie eine Brutto(kalt)miete oder eine Nettomiete mit Vorauszahlungen leisten, so empfehlen wir eine unserer Beratungsstellen aufzusuchen.






