Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Betriebskostenarten

5. Straßenreinigung und Müllbeseitigung


Nach § 2 BetrKV gehören hierzu:

  • "die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen;
  • zu den Kosten der Müllbeseitigung (...) die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren,
  • die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen,
  • die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung."

Was ist umlagefähig?

  • Straßenreinigung

Von der Gemeinde werden die Gebühren und Kosten erhoben, mit denen der Vermieter für die Säuberung der Fußwege zu belasten ist. Zu den Kosten für die Straßenreinigung gehört auch der Winterdienst für den öffentlichen wie den privaten Bereich des Hauses. Die Mieter müssen den Winterdienst nur übernehmen, wenn eine mietvertragliche Vereinbarung besteht. Eine spätere Verpflichtung durch eine Hausordnung ist selbstverständlich unwirksam.

  • Abfall

Sperrmüllkosten können nur dann als Betriebskosten abgerechnet werden, wenn die Kosten regelmäßig anfallen. Regelmäßig bedeutet nicht zwingend jährlich, die zeitlichen Abstände dürfen auch kürzer oder länger als ein Jahr sein. Entscheidend ist, dass es sich um Kosten handelt, die in einigermaßen gleichförmigen Abständen anfallen. Der Vermieter muss darüber hinaus zuvor alle ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Notwendigkeit einer Sperrmüllabfuhr zu verhindern. Zu solchen Maßnahmen gehört z.B. der ernsthafte Versuch, die Verursacher zu ermitteln oder entsprechende Hinweise an alle Mieter/innen, die Ablagerung von Sperrmüll zu unterlassen. Gelingt es dem Vermieter zu ermitteln, wer den Sperrmüll abgestellt hat, so muss dieser Verursacher die Kosten allein tragen.
 

Was ist nicht umlagefähig?

Befindet sich in dem Gebäude ein Gewerbe, welches mehr Müll verursacht als die Privatmieter oder besonderen Müll produziert, so müssen hierfür Extramülltonnen aufgestellt werden. Die Kosten hierfür und für die regelmäßige Leerung dieser sind ausschließlich von dem jeweiligen Gewerbe zu tragen. Die Privatmieter sind damit nicht zu belasten.
 

Was beeinflusst diese Betriebskostenart?

Die Gebäudegröße hat einen Einfluss auf die Kosten, denn je größer das Gebäude, desto niedriger werden die Kosten auf den Quadratmeter Wohnfläche.
 

Überprüfung dieser Betriebskostenart

  • Überprüfung der Kosten für die Straßenreinigung

Wenn die Straßenreinigungskosten im Abrechnungsjahr und im Vergleich zu den Vorjahren zu hoch erscheinen, sollten Sie vom Vermieter die Grundstücksgröße der Abrechnungseinheit in m² (gemäß Grundbuch) und die zutreffende Straßenreinigungsklasse erfragen.

Rechenweg:

Grundstücksgröße (in m²) x Tarifgröße lt. Straßenreinigungsklasse (Euro/m²) = Straßenreinigungskosten in Euro.

Die gültigen Tarife für die Straßenreinigung finden Sie auf der Internetseite der BSR.

  • Überprüfung der Kosten für die Abfallentsorgung

Wenn vom Vermieter Müllentsorgung, Papierrecycling, Bio-Gut und Sperrmüllentsorgung nur in einer Position abgerechnet werden und die Kosten des Abrechnungsjahrs im Vergleich zu den Vorjahren zu hoch bzw. unzureichend begründet erscheinen, sollten Sie im Rahmen einer Belegeinsicht vom Vermieter anfordern:

  1. den Kostenausweis für jede der vorgenannten Positionen;
  2. bei der Müllentsorgung die mit dem Entsorgungsbetrieb vereinbarte Behälteranzahl, Behältergröße und Anzahl der Leerungen pro Woche/Monat;
  3. bei Erschwernisbelastungen wegen großer und komplizierter Wege vom Müllplatz zur Straße eine Prüfung möglicher Veränderungen;
  4. bei Recycling (Papier/Pappe) die mit dem Entsorgungsbetrieb vereinbarte Behälterzahl, Behältergröße und Anzahl der Leerungen pro Woche/Monat;
  5. bei der Biogut-Entsorgung die mit dem Entsorgungsbetrieb vereinbarte Behälteranzahl, Behältergröße und Anzahl der Leerungen pro Woche/Monat;
  6. bei Sperrmüllkosten eine Übersicht über alle Aktionen im Abrechnungsjahr mit Angaben des Ortes an dem der Sperrmüll anfällt, des Entsorgungsdatums, der entsorgten Menge in m³ bzw. der Art des Sperrmülls, der Kosten und der Begründung, warum keine Bezahlung durch den Verursacher vom Vermieter gefordert wurde.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot fordert vom Vermieter, alle Voraussetzungen für eine umfassende Abfalltrennung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Bedarfes in der Abrechnungseinheit zu schaffen. Auch Möglichkeiten zur kostenfreien Entsorgung von Glas und Materialien mit "grünem Punkt" (gelbe Tonnen) müssen in zumutbaren Entfernungen allen Mieter/innen zur Verfügung stehen. Es obliegt jedoch auch allen Mieter/innen, eine gute Abfalltrennung im Interesse geringer Entsorgungskosten vorzunehmen, das gilt insbesondere für Abrechnungseinheiten, die mit Müllschluckeranlagen ausgestattet sind.

Die gültigen Tarife für die Abfallentsorgung finden Sie auf der Internetseite der BSR.

 

Sie sollten die Stimmigkeit der oben genannten Belege prüfen und gegebenenfalls nach mietrechtlicher Beratung schriftlich Widerspruch gegen geforderte Kosten einlegen.


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