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Betriebskostenarten

Gemeinschaftsantennenanlage


Nach § 2 BetrKV gehören hierzu "die Kosten

  • des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen; oder
  • des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage, hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse."

Was ist umlagefähig?

Auch wenn Mieter/innen das in ihrer Wohnung installierte Kabelfernsehen tatsächlich nicht nutzen, können die Kabelfernsehgebühren im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf sie umgelegt werden (AG Schöneberg, Urt. v. 17.11.2004, AZ: 103 C 350/04). Der Grund dafür liegt darin, dass grundsätzlich nicht kontrollierbar ist, ob Mieter/innen das Kabelfernsehen nutzen oder nicht. Anders ist die Frage wohl zu beantworten, wenn die Kabelanschlusssteckdose verplombt wird (s. auch unter „Kabelfernsehen“).
Wurde ein Wartungsvertrag abgeschlossen, dann können die Kosten nur umgelegt werden, wenn der Abschluss wirtschaftlich sinnvoll ist. Bei Kleinanlagen dürfte dies eher zu verneinen sein. Reparaturen an Verstärker oder Antenne erzeugen Instandhaltungskosten und sind nicht umlegbar. Bei Vollwartungsverträgen müssen diese Kosten herausgerechnet werden.


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