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Betriebskostenarten

Einrichtungen für die Wäschepflege


Nach § 2 BetrKV gehören hierzu:

  • "die Kosten des Betriebsstroms,
  • die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
  • sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind."

Was ist nicht umlagefähig?

Solche Einrichtungen sind im Laufe der Zeit selten geworden. Weite Verbreitung hatten sie, als Waschmaschinen in den Wohnungen noch selten oder gar nicht erlaubt waren.
Auch hier gilt: Reparaturmaßnahmen gehören zur Instandhaltung und sind nicht als Betriebskosten abzurechnen.
Die Mieter/innen müssen erkennen können, welcher Anteil auf die Gemeinschaftswaschanlage entfällt, sonst müssen sie die berechneten Wasser- und Abwasserkosten, die mit dem obigen Hinweis auf Nummer 2 gemeint sind, nicht bezahlen (LG Berlin ZMR 2000, 532).


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