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Betriebskosten

Abrechnungszeitraum


Als Abrechnungszeitraum bezeichnet man den Zeitraum, über dessen Kosten der Vermieter abrechnen muss. Der Abrechnungszeitraum beträgt grundsätzlich 12 Monate. Häufig fällt er mit dem Kalenderjahr zusammen, was jedoch nicht zwingend ist. Der Abrechnungszeitraum muss aber stets exakt angegeben werden und der Vereinbarung im Mietvertrag entsprechen (z.B. "vom 01.04.2008 bis zum 31.03.2009").

Ausnahmsweise darf die Abrechnungsperiode auch länger sein. Voraussetzung hierfür ist, dass dies zwischen Mieter/in und Vermieter vereinbart wurde und einmalig der Umstellung auf einen kalenderjahrmäßige Abrechnungszeitraum dient (BGH, Urt. v. 27. Juli 2011, VIII ZR 316/10).

 

Zieht eine Mietpartei innerhalb eines Abrechnungszeitraums aus, so darf der Vermieter für diese Mierter/innen keine "außerordentliche" Betriebskostenabrechnung zum Zeitpunkt deren Auszugs erstellen. Vielmehr muss er ihnen die gleiche Abrechnung, wie allen restlichen, wohnen bleibenden Mieter/innen am Ende der Abrechnungsperiode zukommen lassen. Denn auch in dieser Abrechnung müssen sich die Gesamtkosten des Hauses für einen 12-monatige Abrechnungszeitraum wiederfinden, damit die Mieter/innen Kostesteigerungen zur Vorperiode erkennen und ihre Abrechnung leichter mit denen der Nachbarn vergleichen können. Den kürzeren Wohnzeitraum der ausziehenden Mieter/innen berücksichtigt der Vermieter ordnungsgemäß, wenn er den Kostenanteil dieser Mieter/innen zeitanteilig kürzt.

 

Abgerechnet werden darf nur über tatsächlich entstandene Betriebskosten. Daher dürfen keine "vorläufigen Rechnungen" Dritter der Abrechnung zugrunde gelegt werden (LG Wiesbaden, WM 2000, 37).

 

Der Rechtsprechung des BGH zufolge ist nicht mehr ausschließlich das sog. Leistungsprinzip bei Erstellung zu berücksichtigen, vielmehr gilt hier auch das sog. Abflussprinzip (BGH, Urt. v. 20.02.2008, AZ: VIII ZR 27/07).


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