3. BetriebskostenartenSolche Einrichtungen sind im Laufe der Zeit selten geworden, weite Verbreitung hatten sie, als Waschmaschinen in den Wohnungen noch selten oder gar nicht erlaubt waren.
Auch hier gilt: Reparaturmaßnahmen gehören zur Instandhaltung und sind nicht als Betriebskosten abzurechnen.
Die Mieter/innen müssen erkennen können, welcher Anteil auf die Gemeinschaftswaschanlage entfällt, sonst müssen sie die berechneten Wasser- und Abwasserkosten, die mit dem obigen Hinweis auf Nummer 2 gemeint sind, nicht bezahlen (LG Berlin ZMR 2000, 532).
Zurück zur Übersicht Betriebskosten