Betriebskosten
2. Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung
5. Abrechnungsfrist
Spätestens 12 Monate nach Beendigung des Abrechnungszeitraums muss die Abrechnung den Mieter/innen zugegangen sein. Dies ist eine Ausschlussfrist und das bedeutet, dass der Vermieter danach keine sich eventuell ergebenden Nachforderungen mehr stellen kann, es sei denn, er hat das Versäumnis nicht zu verantworten.
Die Mieter/innen hingegen behalten den Anspruch auf Abrechnung und verlieren selbstverständlich auch nicht ihr Recht auf Rückforderung zu hoher Vorauszahlungen.
Weigert sich der Vermieter abzurechnen, so können die Mieter/innen die Vorauszahlungen der laufenden Periode zurückbehalten (OLG Koblenz, Urt. v. 20.01.1994, AZ: 5 U 494/93) und die Abrechnung gerichtlich einklagen. Leider können aber nicht die bereits geleisteten Vorauszahlungen zurückgefordert werden, es sei denn, die Mieter/innen haben die Wohnung gar nicht benutzt.
Mieter/innen müssen jedoch berücksichtigen, dass sie nur innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Betriebskostenabrechnung Einwendungen gegen die Abrechnung geltend machen können (=Einwendungsfrist). Deshalb empfehlen wir, nach Eingang der Abrechnung mit dieser, dem Mietvertrag und ggf. der Abrechnung aus dem Vorjahr unsere Beratungsstellen aufzusuchen und die Abrechnung überprüfen zu lassen.
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